FÜR FAHRSICHERHEITSLEHRGÄNGE

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

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[1] VERTRAGSBESTANDTEILE

Neben diesen Vertragsbedingungen und der Preisliste wird die Benutzungsordnung der Fahrsicherheitszentrum Baden-Airpark GmbH & Co. KG (nachfolgend „FSZ“) Vertragsbestandteil. Der Kunde (nachfolgend: „Teilnehmer“) des FSZ ist verpflichtet, diese Vertragsbestandteile zu beachten und einzuhalten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers finden keine Anwendung – das FSZ schließt ausschließlich auf der Basis der eigenen, hier dargestellten Vertragsbedingungen Verträge.

Die Fahrsicherheitslehrgänge des FSZ zielen darauf ab, das Fahrkönnen und die Fahrsicherheit der Teilnehmer zu verbessern, um für mehr Sicherheit im Alltagsverkehr zu sorgen und damit zu einer Verbesserung der allgemeinen Unfallbilanz beizutragen. Die Lehrgänge verfolgen daher folgende Ziele:

  • Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung und des Reaktionsvermögens vor allem für den Alltagsverkehr
  • frühzeitige Erkennung von Gefahrensituationen – auch im Hinblick auf besondere Witterungsbedingungen
  • richtiges Reagieren in Gefahrensituationen
  •  Die Veranstaltungen sollen positiv zur Verbesserung der allgemeinen Unfallbilanz beitragen

Die Lehrgänge dienen nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und

sollen nicht das Wettbewerbsverhalten fördern.

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[2] ANMELDUNG / BESTÄTIGUNG

Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das Print- bzw. über das Online-Formular des FSZ.

Der Vertrag über die Teilnahme an einer Veranstaltung kommt zustande, sobald das FSZ dem Teilnehmer eine Auftragsbestätigung ausstellt

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[3] FÜHRERSCHEIN

3.1 Alle Teilnehmer müssen sich mit einem gültigen Führerschein vor Ort ausweisen. Des Weiteren versichern die Teilnehmer, dass gegen sie kein behördliches Fahrverbot verhängt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Teilnahme in einem selbst gestellten oder in einem Mietfahrzeug des FSZ nach Ziffer 4 erfolgt. Akzeptiert werden folgende Führerscheine:

  • EU-Führerscheine
  • nationale Führerscheine in deutscher/englischer Sprache
  • nationale Führerscheine aus Nicht-EU-Ländern in nichtenglischer Sprache nur mit einer deutschen Übersetzung
  • internationale Führerscheine nur in Verbindung mit einem nationalen Führerschein

3.2 Ohne Vorlage eines gültigen Führerscheins und bei Vorliegen eines behördlichen Fahrverbots haben die Teilnehmer keinen Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen des FSZ. Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt in diesen Fällen nicht.

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[4] TEILNAHME IM EIGENEN FAHRZEUG

Nur Fahrzeuge, für die eine gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung besteht und die den Anforderungen der deutschen Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung entsprechen, sind zur Teilnahme zugelassen.

4.1 Fahrzeuge mit roten Überführungskennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

4.2 Fahrzeuge, mit denen an den Trainingseinheiten teilgenommen werden soll, dürfen nur mit solchen Teilen oder Einrichtungen ausgestattet sein, die vom TÜV zugelassen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind. Für die Abgasanlage ist folgendes zusätzlich zu beachten: jeder Rennstreckenbetreiber hat die vom Gesetzgeber auferlegten, limitierten Geräuschgrenzen, die stetig gemessen, dokumentiert und streng eingehalten werden müssen, zu berücksichtigen. Sollte das Fahrzeug eine serienmäßige Abgasanlage des Herstellers besitzen, ist nicht mit Beschwerden von der Streckensicherung zu rechnen. Das FSZ darf nur mit strassenzulassungsfähigen Fahrzeugen (deutsches Verkehrsrecht) befahren werden.

4.3 Das FSZ behält sich das Recht vor, Fahrzeuge, die nicht den obigen Anforderungen nach Ziffer 3.1 – 3.3 entsprechen, von der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nicht.

4.4 Das FSZ rät den Teilnehmern, mit dem jeweiligen Kfz-Versicherer den Bestand der Kfz-Haftpflicht und ggf. den Vollkaskoversicherungsschutz im Hinblick auf die geplante Teilnahme an einem Training des FSZ zu klären.

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[5] TEILNAHME IM MIETFAHRZEUG

TEILNAHME IM MIETFAHRZEUG

5.1 Im Rahmen der FSZ Veranstaltungen können die Fahrzeuge des FSZ für die gesamte Veranstaltungsdauer (je nach Verfügbarkeit) gegen eine Mietgebühr (variiert nach Trainingslevel) bereitgestellt werden („FSZ Mietfahrzeuge“). Hierzu ist es jeweils erforderlich, einen gesonderten Fahrzeug-Mietvertrag mit dem FSZ abzuschließen. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes FSZ Mietfahrzeug.

5.2 Am Veranstaltungstag sind vom Teilnehmer bei Anmietung eines FSZ Mietfahrzeugs ein gültiger Führerschein und Personalausweis/Reisepass beim Check-in vorzulegen. Die Daten werden in den Fahrzeug-Mietvertrag der Fahrsicherheitszentrum Baden-Airpark GmbH & Co. KG übernommen. Dieser ist vom Teilnehmer zu unterzeichnen.

5.3 Die Mietfahrzeuge sind auf den Namen des FSZ zugelassen sowie haftpflichtversichert. Das Fahrzeug besitzt eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 3.000,- €. Der Mieter haftet mit dem Selbstbehalt von 3.000,- € für das Fahrzeug selbst. Schadensfälle sind dem FSZ unverzüglich zu melden (Verwendung des Schadensprotokolls FSZ). 5.4 Der Selbstbeteiligungsbetrag ist im Schadensfall von den Teilnehmern an das FSZ zu erstatten.

5.5 Eine darüber hinausgehende Versicherung wird vom FSZ nicht abgeschlossen.

5.6 Wird der Versicherer infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Teilnehmers leistungsfrei oder entstehen infolge eines Verschuldens des Teilnehmers Schäden, die nicht im Rahmen der Vollkaskoversicherung abgedeckt sind, haftet der Teilnehmer für

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[6] BEGLEITPERSON UND DOPPELSTARTER

Passive Begleitpersonen oder Doppelstarter sind an der Teilnahme ausgeschlossen.

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[7] BEZAHLUNG

7.1 Die Bezahlung für das Fahrsicherheitstraining erfolgt per Überweisung an das Konto der Fahrsicherheitszentrum GmbH & Co. KG.

7.2 Die Zahlung per Überweisung auf das Konto des FSZ ist nur in Euro möglich.

7.3 Durch die Teilnahmegebühr/-Zahlung sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Trainingsgebühren
  • Streckenmiete inkl. Streckensicherung
  • Betreuung durch 1 Instrukteur pro Gruppe
  • Projektleitung vor Ort
  • Verpflegung (Getränke ganztag & 1x Mittagessen)
  • Ärztliche bzw. medizinische Betreuung
  • Trainingsinhalte wie im gültigen Programm ausgewiesen

7.4 Folgende Kosten trägt der Teilnehmer:

  • Kosten für An- und Abreise (soweit in den Unterlagen nicht anders beschrieben)
  • Betriebskosten für das eigene Fahrzeug einschließlich Kraft- und Schmierstoffen
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[8] VERANSTALTUNGSORTE

8.1 Während der Veranstaltungen sind die Strecken für den Individualverkehr gesperrt.

8.2 Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der StVO und der StVZO. Diese sind von den Teilnehmern einzuhalten.

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[9] SICHERHEITSVORKEHRUNGEN

9.1 Über den gesamten Zeitraum einer jeden Veranstaltung ist den Anweisungen der FSZ Mitarbeiter Folge zu leisten. Das Anlegen von Sicherheitsgurten ist zwingend vorgeschrieben.

9.2 Jeder Fahrer und Teilnehmer kann bei Nichtbeachtung der Anzeigen oder Sicherheits- und Ordnungsanweisungen von der Veranstaltung ausgeschlossen und vom Betriebsgelände verwiesen werden.

9.3 Während der Veranstaltung des FSZ besteht ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) und ein Verbot von Drogen sowie sonstiger berauschender Mittel, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. Jeder Teilnehmer hat durch sein Verhalten auch vor der Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass er diese Anforderungen erfüllt. Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, den Teilnehmer bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf eine Alkoholisierung oder den Konsum von Drogen oder sonstiger berauschender Mittel von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt in diesen Fällen nicht.

9.4 Bei groben Verstößen gegen die Fahrdisziplin ist die Veranstaltungs-leitung berechtigt, den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt in diesen Fällen nicht.

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[10] HAFTUNG, HAFTUNGSBEGRENZUNG, FREISTELLUNG

10.1 Die Teilnahme an den Veranstaltungen des FSZ erfolgt auf eigene Gefahr.

10.2 Für einen Schaden des Teilnehmers oder solche Schäden, die ein Teilnehmer Dritten zufügt, haftet das FSZ sowie deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das FSZ, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers. Sie gilt zudem nicht für gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder einer des FSZ oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Unmöglichkeit oder bei der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei vertragswesentlichen Pflichten handelt es sich um solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei einer fahrlässigen Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des FSZ begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

10.3 Soweit der Teilnehmer mit einem selbst gestellten Fahrzeug an einer Veranstaltung des FSZ teilnimmt, stellt er das FSZ und deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen aus der Beschädigung dieses Fahrzeugs frei, die eine berechtigte dritte Person (Halter, Eigentümer etc.) geltend macht, es sei denn, der Schaden wurde durch das FSZ oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

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[11] ÄNDERUNGEN DER VERANSTALTUNG

Das FSZ behält sich vor, wegen höherer Gewalt, extremer Witterungsbedingungen, behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheits- und anderen wichtigen – bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren – Gründen den Inhalt von Veranstaltungen zu ändern oder die Veranstaltung entschädigungslos abzusagen (Teilnahmegebühr wird zurückerstattet).

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[12] VERTRAGSSCHLUSS, VERTRAGSRÜCKTRITT (STORNO

Rücktritt des Teilnehmers Der Teilnehmer kann bis zum 30. Kalendertag vor Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums gegen Zahlung der nachfolgenden Stornogebühren vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt innerhalb von

  • 90 – 61 Tage vor Beginn der Vertragszeit/ Veranstaltung sind 25% des vereinbarten Bruttopreises zu bezahlen
  • 60 – 31 Tage vor Beginn der Vertragszeit/ Veranstaltung sind 50% des vereinbarten Bruttopreises zu bezahlen

Bei einem Rücktritt ab dem 30. Tag vor Beginn der Vertragszeit/der Veranstaltung schuldet der Teilnehmer die vereinbarte Bruttovergütung unabhängig davon, ob er die Anlagen und Einrichtungen des FSZ während der vereinbarten Vertragszeit nutzt, zu 100% des Bruttobetrags.
Jeder Rücktritt (jede Kündigung) durch den Teilnehmer muss in Textform erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs beim FSZ.

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[13] GUTSCHEINBESTELLUNG

13.1 Die Rückgabe eines Gutscheins ist ausgeschlossen. Das Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

13.2 Der Gutschein ist nur einlösbar auf Leistungen aus den Katalogen des FSZ. Die Einlösung auf Zusatzleistungen, wie z.B. Hotelübernachtungen sowie auf etwaige Umbuchungs- oder Stornokosten ist nicht möglich. Die Gutscheineinlösung ist nur über das FSZ und nur bei Einreichung bzw. Einsendung des Originalgutscheins möglich. Eine Barauszahlung eines etwaigen Restbetrages ist ausgeschlossen. Der Gutschein und seine Einlösung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gutscheingültigkeit beträgt 2 Jahre ab Ende des Ausstellungsjahres.

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[14] RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN TEILNEHMER

Das FSZ kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 30 Personen bis 4 Wochen vor Trainingsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten (Zugang beim Teilnehmer). Das FSZ informiert die Teilnehmer selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Teilnehmer unverzüglich zugeleitet. Er erhält die gezahlte Teilnahmegebühr dann umgehend zurück.

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[15] DATENSCHUTZ

Die personenbezogenen Daten, die die Teilnehmer zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Daten werden in einer vom FSZ verwalteten zentralen Datenbank gespeichert. Die zur Verfügung gestellten Daten werden nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung im Zusammenhang mit dem FSZ genutzt.

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[16] GERICHTSSTAND, ALLGEMEINES

16.1 Der Empfänger der Teilnehmerunterlagen ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Trainingsdaten etc.) zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.

16.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge.

16.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

16.4 Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen das FSZ im Ausland für die Haftung des Veranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmers, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

16.5 Der Teilnehmer kann das FSZ nur an dessen Sitz verklagen.

16.6 Für Klagen gegen Teilnehmer, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind oder Personen darstellen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, gilt der Sitz des FSZ als ausschließlicher Gerichtsstand.