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NUTZUNGSORDNUNG

1. Diese Benutzungsordnung gilt für alle Personen, die die Anlagen und Einrichtungen auf dem Betriebsgelände des FSZ benutzen. Sie ist auch von Veranstaltern, Organisatoren und Instruktoren ohne Ausnahme einzuhalten.

2. Über den gesamten Zeitraum einer jeden Veranstaltung/ eines Fahrsicherheitstrainings ist den Anweisungen der FSZ Mitarbeiter Folge zu leisten. Das Anlegen von Sicherheitsgurten ist zwingend vorgeschrieben. Jeder Fahrer und Teilnehmer kann bei Nichtbeachtung der Anzeigen oder Sicherheits- und Ordnungsanweisungen von der Veranstaltung ausgeschlossen und vom Betriebsgelände verwiesen werden.

3. Während des gesamten Zeitraums einer jeden Veranstaltung/ eines Fahrsicherheitstrainings besteht ein absolutes Alkohol-verbot (0,0 Promille) und ein Verbot von Drogen sowie sonstiger berauschender Mittel, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. Jeder Teilnehmer hat durch sein Verhalten auch vor der Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass er diese Anforderungen erfüllt. Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, den Teilnehmer bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf eine Alkoholisierung oder den Konsum von Drogen oder sonstiger berauschender Mittel von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt in diesen Fällen nicht.

4. Jedes Extremverhalten – wie „Driften“ und so genannte „Burn-outs“ oder „Doughnuts“ – ist verboten und zu unterlassen. In der „Boxengasse“ sowie auf den Parkplatz- Präsentationsflächen ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

5. Bei groben Verstößen gegen die Fahrdisziplin ist das FSZ berechtigt, den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt in diesen Fällen nicht.

6. Auf der Anlage sind renn- und motorsportliche Veranstaltungen öffentlichrechtlich verboten. Das Durchführen von Veranstaltungen, die rennähnlichen oder motorsportlichen Charakter haben, einschließlich von Renntrainings, ist deshalb untersagt. Jedes Verhalten, das einem Rennwettbewerb entspricht oder darauf abzielt, ist zu unterlassen. Dazu zählen insbesondere Rennen jeder Art, Leistungsprüfungen, Rekordversuche (schnellste Rundenzeit) und Fahrten mit Zeitnahme (gestoppte Zeit).

7. Das FSZ darf nur mit strassenzulassungsfähigen Fahrzeugen (deutsches Verkehrsrecht) befahren werden.

8. Der Rundkurs darf gleichzeitig von höchstens 25 Motorrädern und höchstens 5 Instruktoren (zusammen höchstens 30 Motorräder), 15 PWKs und höchstens 3 Instruktoren (zusammen höchstens 18 PKWs) oder höchstens 15 LKWs und höchstens 3 Instruktoren (zusammen höchstens 18 LKWs) befahren werden.

9. Folgende Fahrbetriebszeiten sind strikt einzuhalten: Fahrbetriebszeiten für Pkw und Motorrad:

  • · werktags (Montag bis Freitag)
    von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    (von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr Ruhezeit)
    von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
  • · samstags
    von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    (von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr Ruhezeit)
    von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
  • · sonn- und feiertags
    von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    (von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Ruhezeit)
    von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Fahrbetriebszeiten für Lkw:
  • · werktags (Montag bis Samstag)
    von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    (von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr Ruhezeit)
    von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
  • · sonn- und feiertags keine Fahrerlaubnis.

An kirchlichen Feiertagen besteht keinerlei Fahrerlaubnis (weder für Motorrad, noch für Pkw oder Lkw). Auf dem gesamten Betriebsgelände gelten im Übrigen folgende allgemeine Ruhezeiten:

  • werktäglich (Montag bis Samstag)
    von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr;
  • sonn- und feiertags
    von 22.00 Uhr bis 09.00 Uhr;
  • an allen Tagen von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr.

Während der Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 07.00/09.00 Uhr darf keinerlei Lärm verursachende Fahraktivitäten und Auf- und Abbauarbeiten durchgeführt werden. An allen Tagen dürfen zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr keinerlei Lärm verursachende Tätigkeiten aus- und Fahrveranstaltungen durchgeführt werden.

10. Das Vorbeifahrgeräusch aller auf dem FSZ fahrenden Fahrzeuge unter Volllast darf die Lärmgrenze von 98 dB (A) nicht überschreiten. Die nach den Schallschutzbestimmungen der FSZ geltenden Grenzwerte sind einzuhalten. Die aktuellen Werte werden laufend von qualifizierten Mitarbeitern des FSZ überprüft

11. Jedes Fehlverhalten wird dem Fahrer angezeigt. Die Anzeigen sind zu beachten.

12. Werden Anweisungen und Anzeigen nicht beachtet, kann der Fahrbetrieb durch Zeigen der roten Flagge unterbrochen werden. Nach Zeigen der roten Flagge haben alle Fahrer den Rundkurs unverzüglich zu verlassen.

13. Das Anbringen von Aufklebern, Hinweisschildern, Transparenten und von Werbung jeglicher Art (nachfolgend zusammen „Reklame“ genannt) auf dem Betriebsgelände oder an den zum Betriebsgelände gehörenden Einrichtungen – wie Zaunanlagen – bedarf der vorherigen Einwilligung des FSZ. Das FSZ ist berechtigt, jede ohne seine Zustimmung angebrachte Reklame auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Mit Zustimmung des FSZ angebrachte Reklame ist zum Ende der Vertragszeit vollständig ein-schließlich sämtlicher Befestigungsmittel, wie z. B. Kabelbinder, zu entfernen.

14. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Anbringen von Reklame jeglicher Art im öffentlichen Verkehrsraum um das FSZ verboten ist. Das Landratsamt Rastatt bringt als zu-ständige Behörde Zuwiderhandlungen zur Anzeige.

15. Wird diese Benutzungsordnung in wesentlichen Punkten nicht eingehalten (wie Durchführen von Rennen, Überschreiten der höchstzulässigen Anzahl von Fahrzeugen auf der Strecke, Überschreiten der Lärmgrenze) und das Fehlverhalten vom Veranstalter nicht unterbunden, ist das FSZ berechtigt, die Strecke zu sperren oder die Veranstaltung abzubrechen. 16. Das Waschen von Fahrzeugen ist auf dem Betriebsgelände strengstens verboten.